Hausordnung

Hausordnung – Rave the Mountain Festival 2026

Mit Betreten des Veranstaltungsgeländes erkennen alle Besucherinnen und Besucher diese
Hausordnung an.

§1 Geltungsbereich
(1) Diese Hausordnung gilt für das gesamte Veranstaltungsgelände einschließlich Campingbereich, Parkflächen und aller vom Veranstalter ausgewiesenen Flächen.
(2) Den Anweisungen des Veranstalters, der Ordner, des Sicherheitspersonals, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, der Polizei sowie sonstiger beauftragter Personen ist jederzeit Folge zu leisten.
(3) Die aktuellen Veranstaltungszeiten ergeben sich aus den veröffentlichten Informationen des
Veranstalters.

§2 Zutritt und Einlasskontrollen
(1) Der Zutritt zum Festival- und Campinggelände ist ausschließlich Personen ab 18 Jahren gestattet.
(2) Der Veranstalter ist berechtigt, Alterskontrollen durchzuführen und die Vorlage eines gültigen
Lichtbildausweises zu verlangen.
(3) Der Veranstalter sowie das beauftragte Sicherheitspersonal sind berechtigt, beim Betreten des
Veranstaltungsgeländes Taschen, Rucksäcke und mitgeführte Behältnisse auf verbotene Gegenstände zu kontrollieren.
(4) Besucher, die eine Kontrolle verweigern, können vom Zutritt ausgeschlossen werden.
(5) Der Veranstalter behält sich vor, Personen den Zutritt zu verweigern, wenn von ihnen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Veranstaltung ausgeht.

§3 Verbotene Gegenstände
Das Mitführen folgender Gegenstände ist untersagt:
• Glasflaschen und sonstige Glasbehälter
• Waffen aller Art
• Pyrotechnik, Feuerwerkskörper und Bengalos
• Laserpointer
• illegale Drogen, Cannabis und Betäubungsmittel
• gefährliche Werkzeuge oder Gegenstände
• sonstige Gegenstände, die die Sicherheit der Besucher gefährden können

Der Veranstalter behält sich vor, weitere Gegenstände im Einzelfall zu untersagen.

§4 Getränke und Verpflegung
(1) Eigene Getränke dürfen ausschließlich im Campingbereich konsumiert werden.
(2) Das Mitbringen eigener Getränke auf das Festivalgelände ist nicht gestattet.
(3) Vor dem Zutritt zum Festivalgelände sind mitgebrachte Getränke auf dem Campingplatz zu belassen oder in die bereitgestellten Entsorgungsbehälter zu entsorgen.
(4) Das Mitführen von Glasbehältern ist auf dem gesamten Veranstaltungs- und Campinggelände
untersagt.
(5) Der Veranstalter behält sich vor, das Mitbringen von Großgebinden alkoholischer Getränke zu
untersagen.

§5 Verhalten auf dem Gelände
(1) Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass andere Personen weder gefährdet, geschädigt noch belästigt werden.
(2) Gewalt, Bedrohungen, Diskriminierungen, sexuelle Belästigungen sowie mutwillige
Sachbeschädigungen werden nicht geduldet.
(3) Das Besteigen von Bühnen, Absperrungen, Technikbereichen und sonstigen nicht freigegebenen Einrichtungen ist untersagt.

§6 Alkohol, Cannabis und Drogen
(1) Der Besitz, Konsum oder Handel mit illegalen Drogen ist verboten. 
(2) Der Konsum sowie das Mitführen von Cannabis und cannabisbasierten Erzeugnissen ist auf dem gesamten Festival-, Camping- und Parkplatzgelände untersagt. 
(3) Stark alkoholisierte, berauschte oder anderweitig auffällige Personen können vom Veranstalter vom Gelände verwiesen werden. 
(4) In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises. 

§7 Camping
(1) Das Camping ist ausschließlich auf den ausgewiesenen Flächen und nur für Besucher mit gültigem Festivalzugang gestattet.
(2) Zelte und sonstige Campingausrüstung dürfen ausschließlich auf den hierfür vorgesehenen Flächen aufgestellt werden.
(3) Rettungswege, Feuerwehrzufahrten und Sicherheitsbereiche sind jederzeit freizuhalten.
(4) Das Errichten von festen Bauten, Gräben oder sonstigen Veränderungen des Geländes ist untersagt.
(5) Stromaggregate sowie vergleichbare technische Einrichtungen dürfen nur mit Zustimmung des
Veranstalters betrieben werden.
(6) Offenes Feuer, Lagerfeuer, Feuerkörbe, Fackeln sowie sonstige Brandquellen sind auf dem gesamten Campingbereich untersagt.
(7) Grillen ist ausschließlich nach ausdrücklicher Freigabe durch den Veranstalter zulässig.
(8) Die Sicherheit anderer Besucher ist jederzeit zu beachten.
(9) Auf dem Campinggelände ist auf die Nachtruhe und die Erholung anderer Besucher Rücksicht zu nehmen.
(10) Übermäßige Lärmbelästigungen können durch den Veranstalter unterbunden werden.
(11) Das Mitbringen und Betreiben eigener Musikanlagen, Lautsprecher, Boxen oder vergleichbarer Beschallungsanlagen auf dem Campinggelände ist nicht gestattet.

§8 Parkflächen
(1) Das Parken ist ausschließlich auf den ausgewiesenen Parkflächen gestattet.
(2) Fahrzeuge dürfen nur nach den Vorgaben des Veranstalters, der Ordner oder des
Sicherheitspersonals abgestellt werden.
(3) Rettungswege, Feuerwehrzufahrten, landwirtschaftliche Wege sowie Zufahrtsstraßen sind jederzeit freizuhalten.
(4) Das Parken erfolgt auf eigene Gefahr.
(5) Für Schäden, Diebstahl oder Vandalismus auf den Parkflächen übernimmt der Veranstalter keine Haftung, soweit gesetzlich zulässig.

§9 Müllentsorgung
(1) Jeder Besucher ist verpflichtet, Abfälle ordnungsgemäß in den bereitgestellten Behältern zu
entsorgen.
(2) Das Zurücklassen von Müll auf dem Festival-, Camping- oder Parkplatzgelände ist untersagt.
(3) Der Veranstalter behält sich vor, bei groben Verstößen gegen die Sauberkeit und Ordnung des
Geländes einen Platzverweis auszusprechen.

§10 Festivalbänder
(1) Das Festivalband ist während der gesamten Veranstaltung sichtbar am Handgelenk zu tragen.
(2) Beschädigte, entfernte oder manipulierte Festivalbänder verlieren ihre Gültigkeit.
(3) Verlorene Festivalbänder werden grundsätzlich nicht ersetzt. Über Ausnahmen entscheidet der
Veranstalter im Einzelfall.

§11 Wetter, Sicherheit und Notfälle
(1) Bei Unwetter, Sturm, Gewitter, behördlichen Anordnungen oder sonstigen Gefahrenlagen können Bereiche des Veranstaltungsgeländes vorübergehend gesperrt oder geräumt werden.
(2) Den Anweisungen des Veranstalters, der Ordner, des Sicherheitspersonals, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und der Polizei ist unverzüglich Folge zu leisten.
(3) Medizinische Notfälle, Unfälle oder sonstige Gefahren sind unverzüglich dem Veranstalter, den
Ordnern oder dem Sicherheitspersonal zu melden.
(4) Rettungswege, Notausgänge und Sicherheitsbereiche sind jederzeit freizuhalten.
(5) Besucher haben Einsatzkräften jederzeit Vorrang zu gewähren.

§12 Fundsachen
(1) Gefundene Gegenstände sind unverzüglich beim Veranstalter, den Ordnern oder dem
Sicherheitspersonal abzugeben.
(2) Fundsachen werden nach der Veranstaltung für einen angemessenen Zeitraum aufbewahrt.
(3) Ein Anspruch auf Auffinden oder Herausgabe verloren gegangener Gegenstände besteht nicht.

§13 Tiere
(1) Das Mitbringen von Tieren auf das Festival-, Camping- und Parkplatzgelände ist grundsätzlich nicht gestattet.
(2) Hiervon ausgenommen sind Assistenz- und Begleithunde, soweit gesetzlich vorgeschrieben.

§14 Foto-, Video- und Tonaufnahmen
(1) Während der Veranstaltung werden Foto-, Video- und Tonaufnahmen durch den Veranstalter oder beauftragte Personen erstellt.
(2) Die Aufnahmen können insbesondere für Berichterstattung, Dokumentation, Social-Media-Kanäle, Werbezwecke und zukünftige Veranstaltungen verwendet werden.
(3) Mit Betreten des Veranstaltungsgeländes erklären sich Besucher hiermit einverstanden, soweit keine berechtigten Interessen entgegenstehen.
(4) Private Drohnenflüge sind auf dem gesamten Veranstaltungsgelände untersagt.

§15 Hausrecht
(1) Der Veranstalter übt auf dem gesamten Veranstaltungsgelände das Hausrecht aus.
(2) Verstöße gegen diese Hausordnung können zum Ausschluss von der Veranstaltung führen.
(3) In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises.

§16 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Hausordnung unwirksam sein oder werden, bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.


Stand: 11. Juni 2026

Veranstalter:
Hinterberger Partystadl e.V.
Hinterberg 40
84508 Burgkirchen a.d. Alz